Eine hohe Straferwartung kann zwar einen erheblichen Fluchtanreiz bieten, diese Tatsache ist jedoch für sich allein nicht geeignet die Prognose einer Fluchtgefahr zu tragen. Grundsätzlich muss im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung eines Haftbefehls eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens in Verfahren – erfolgen.
Bot sich demnach einem Angeklagten im Verfahren, während er sich in Freiheit bewegte, mehrfach die Möglichkeit sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen und hat er dies unterlassen, muss dies selbstverständlich berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Angeklagte in dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren keinerlei erkennbare Anstalten getroffen hat sich diesem oder hinzukommenden Verfahren durch Flucht zu entziehen, gerade wenn er davon ausgehen musste, dass auf Grund seiner Vorbelastungen und einem mutmaßlichen Bewährungsversagens mit Freiheitsstrafen zu rechnen ist.