Beschuldigte, die sich in Untersuchungshaft befinden, haben einen Anspruch auf beschleunigte Verfahrensförderung durch die Organe der Strafjustiz. Dieser Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für den Bundesgerichtshof. Die dortige Verfahrensbearbeitung rügte das OLG Frankfurt als zu langsam und hob in Folge dessen den Haftbefehl gegen den inhaftierten Beschuldigten auf und ordnete die Haftentlassung an. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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