Es wird zu schnell verhaftet und es wird aus rechtswidrigen Motiven verhaftet. Diese Praxis wird von Strafverteidigern regelmäßig beklagt und sie bekommen nun Unterstützung von Frau Prof. Dr. Christine Morgenstern. Diese hat unter rechtsdogmatischen, kriminologischen und rechtsvergleichenden Aspekten die Situtation zur Untersuchungshaft untersucht und kann den Eindruck von Strafverteidigern nun empirisch belegen. https://www.zeit.de/2018/07/untersuchungshaft-verdaechtige-prozess-justiz
Author: Christoph Klein
„Knöllchen“ wegen „Leck mich“ führt zur Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
Glück und eine gute Strategie des Verteidigers bescheren dem Beschuldigten einen sensationellen Verfahrensausgang. Unser Mandant war mit seinem Fahrrad betrunken (ca. 2,5 Promille) von der Polizei kontrolliert worden. Auf die Aufforderung, sich auszuweisen, antwortete er unflätig „Leck mich“, und wehrte sich gegen weitere polizeiliche Maßnahmen körperlich und verbal.
Keine gefährliche Körperverletzung bei Schlägen mit Feuerzeug in der geschlossenen Hand
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass es keine strafrechtliche gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB darstellt, wenn der Täter bei Schlägen mit der Faust einen Gegenstand, hier ein Feuerzeug, in der geschlossenen Hand hält, um so mit den Faustschlägen eine größere Schlagwirkung zu erzielen.
Freispruch: Erwerb auf dem Portal „Shiny-Flakes“ nicht nachweisbar
Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in 2 Fällen Betäubungsmittel über das Portal „Shiny-Flakes“ erworben zu haben. Wie üblich stützte sich die Staatsanwaltschaft maßgeblich auf die Unterlagen des Betreibers des mittlerweile stillgelegten Portals. Dieser hatte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren erklärt, dass er den Verkaufsstatus farblich markiert hätte. „Grün“ markiert waren sämtliche Verkäufe, […]
Versagung der Akteneinsicht an die Nebenklageberechtigte
Das Landgericht Düsseldorft hat entschieden, dass die Akteneinsicht an Verletzte versagt werden kann, wenn dies den Untersuchungszweck gefährdet.