Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass es keine strafrechtliche gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB darstellt, wenn der Täter bei Schlägen mit der Faust einen Gegenstand, hier ein Feuerzeug, in der geschlossenen Hand hält, um so mit den Faustschlägen eine größere Schlagwirkung zu erzielen.
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