Verwertung von Blutproben aus dem Strafverfahren Es stellt grundsätzlich keine Besonderheit dar, wenn in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gewonnene Blutproben auch in Verwaltungsverfahren verwertet werden. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs.5 VwGO eine weitreichende Entscheidung getroffen. photo credit: trawin
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