Der Beschuldigte hat im gesamten Strafverfahren, also auch im Ermittlungsverfahren, Anspruch auf den Beistand eines Dolmetschers. Aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK (Europäische Menschenrechtskonvention) folgt, dass einem ausländischen Beschuldigten, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage grundsätzlich unentgeltlich ein Dolmetscher beigeordnet werden muss. photo credit: romana klee
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