Die bloße Kenntnis des Wohnungsinhabers darüber, dass ein Dritter in seiner Wohnung Betäubungsmittel zum Handel aufbewahrt, begründet keine strafbare Beihilfe zum Handeltreiben. Zum Fall: photo credit: CBP Photography
Handeltreiben
BtMG: Handeltreiben mit Taschenmesser
BGH zum § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Ein Klapptaschenmesser ist nicht per se zur Verletzung von Personen bestimmt. photo credit: michael pollak