Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht

Die Bedeutung einer effektiven Strafverteidigung wird im Rahmen des Jugendstrafrechts leider allzu oft unterschätzt. Das liegt zum einen daran, dass im Jugendstrafrecht weniger der Gedanke der Bestrafung und Abschreckung, als vielmehr der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Zum anderen sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eigene Verfahrensvorschriften vor, die auf den ersten Blick weniger formalisiert erscheinen als im Erwachsenenstrafrecht. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade im Jugendstrafrecht viel auf dem Spiel steht: Junge Menschen, die am Anfang ihres beruflichen und gesellschaftlichen Lebens stehen, können sich mit Einträgen im Bundeszentralregister bzw. im polizeilichen Führungszeugnis viele Chancen verbauen.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass Jugendarreste bzw. Haftstrafen nicht immer einen abschreckenden Effekt auf Jugendliche und Heranwachsende haben, sondern den Weg in die Kriminalität beschleunigen können.

Mandatieren Sie uns daher als Ihren Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht, damit wir das bestmögliche Ergebnis für Sie oder Ihren Angehörigen erreichen können.

So arbeiten wir für Sie als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

Sind Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender Beschuldigter in einem Jugendstrafverfahren, sollten Sie für sich die Bedeutung einer professionellen Strafverteidigung eines Anwalts für Jugendstrafrecht nutzen: Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht können wir auf eine langjährige Tätigkeit und umfassende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Jugendstrafrechts zurückgreifen.

Wir verteidigen seit vielen Jahren Jugendliche oder Heranwachsende in Verfahren des Jugendstrafrechts und kennen die hiesige Justiz, die Mitarbeiter des Hauses des Jugendrechts und sämtliche sozialen Einrichtungen.

Sind Sie oder Ihr Angehöriger formal als Beschuldigter vorgeladen oder vorläufig festgenommen worden, machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Belasten Sie sich nicht selbst! Schalten Sie in einem nächsten Schritt einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht ein.

Wir sichern Ihre Rechte und sorgen dafür, dass das Jugendstrafverfahren auch von den Ermittlungsbehörden und der Justiz und Einhaltung der Ordnungsvorschriften durchgeführt wird. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass auch im Jugendstrafrecht der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt und die Beweislast zum Nachweis einer Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden liegt.

Nach unserer Erfahrung werden gerade im Jugendstrafrecht überproportional häufig Geständnisse abgegeben, obwohl die Beweissituation für den Beschuldigten eigentlich günstig wäre. Der Druck des Verfahrens, häufig auch die Erwartung der Erziehungsberechtigten, für Fehlverhalten einzustehen, führt nicht selten dazu, dass Verurteilungen aufgrund von Geständnissen erfolgen, die bei einem professionell verteidigten Beschuldigten zu verhindern gewesen wären.

Gerne stehen wir Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht zur Seite und besprechen mit Ihnen ihren individuellen Fall, nehmen Akteneinsicht und bereiten – in Absprache mit Ihnen – eine effektive und ergebnisorientierte Strafverteidigung vor.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Die Anwendung von Jugendstrafrecht richtet sich nach dem Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist und Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei Personen unter vierzehn Jahren besteht noch keine Strafmündigkeit.

Bei Jugendlichen wird immer das Jugendstrafrecht angewendet. Bei Heranwachsenden ist die Sache etwas komplizierter: Hier werden die für Jugendliche geltenden Vorschriften nur dann angewendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Aufgrund des günstigeren Strafrahmens des Jugendstrafrechts sollte der Jugendrichter davon überzeugt werden, dass eine Reifeverzögerung oder eine jugendliche Verfehlung beim Heranwachsenden vorliegt.

Die Jugendgerichtshilfe nimmt dabei eine wichtige Rolle ein, da sie im Vorfeld Ermittlungen anstellt, um dem Jugendrichter die wesentlichen Informationen für seine Entscheidung zu vermitteln. Wir bereiten unsere Mandanten daher auf die Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe vor, um so bereits die Weichen für einen günstigen Ausgang des Jugendstrafverfahrens zu stellen.

Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?

Die Anwendung des Jugendstrafrechts bedeutet nicht, dass für Jugendliche und Heranwachsende eigene Straftatbestände gelten. Auch für sie gelten das Strafgesetzbuch und die Straftatbestände enthaltenden Nebengesetze (z.B. BtMG).

Anders ist allerdings, dass für Jugendliche nicht der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt. Die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommt bei daher Anwendung materiellen Jugendstrafrechts daher grundsätzlich nicht in Betracht. Denn im Vordergrund steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke der Strafe.

Das JGG unterscheidet zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) werden in der Regel in Form einer Weisung (§ 10 JGG) verhängt, beispielsweise durch die Auferlegung von Arbeitsstunden (Sozialstunden).
  • Zuchtmittel (§ 13 JGG) sind die Verwarnung, Auflagen oder der Jugendarrest, wobei hier zwischen dem Freizeitarrest (§ 16 Abs. 2 JGG), Kurzarrest (§ 16 Abs. 3 JGG) und dem Dauerarrest (§ 16 Abs. 4 JGG: eine bis vier Wochen) unterschieden werden muss.
  • Die Jugendstrafe (§ 17 JGG) wiederum beträgt in seinem Mindestmaß sechs Monate, das Höchstmaß beträgt fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die im Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht wird (z. B. Totschlag, Mord), beträgt das Höchstmaß grundsätzlich zehn Jahre, § 18 JGG. Gegen Heranwachsende kann dagegen stets Jugendstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 105 Abs. 3 JGG. Die Jugendstrafe greift aber nur als ultima ratio, d. h. wenn aufgrund von schädlichen Neigungen oder der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen. Schädliche Neigungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen. Auch zu dieser Frage zieht das Jugendgericht die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe zur Rate. Wir bereiten unseren Mandanten auf die Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe so vor, dass diese im Idealfall schädliche Neigungen nicht sieht, so dass eine Jugendstrafe verhindert werden kann.

Sie können uns jederzeit unverbindlich kontaktieren.