Ein ehemaliger Inhaftierter, der aufgrund des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB nach Ablauf der Höchstfrist für Sicherungsverwahrung von 10 Jahren weiter in Sicherungsverwahrung gehalten wurde, wird dafür mit Schmerzensgeld entschädigt. photo credit: Butz.2013
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