Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit erbringen kann. Der Verurteilte kann dann eine therapeutische Behandlung antreten, anstatt die Strafe im Vollzug zu verbüßen. Im Erwachsenenstrafrecht ist dazu ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft (als Vollstreckungsbehörde) erforderlich. Bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht ist ebenfalls […]
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