Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich bekannt als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ ist nur dann strafbar, wenn der Täter den Unfallschaden bemerkt und sich dann entfernt, er also vorsätzlich gehandelt hat. In der Praxis wird dieser Vorsatz von den Amtsgerichten oftmals durch einen sehr laxen Rückschluss vom Schadensbild auf das „bemerken müssen“ begründet. Dies hat nun […]
Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist trotz zahlreicher Reformen und ständiger Diskussion des Tatbestandes, auch heute immer noch eine der umstrittensten verkehrsrechtlichen Vorschriften. photo credit: Feuerwehr Brandoberndor
Verteidigungsmöglichkeiten bei Vergehen im Straßenverkehr
photo credit: infliv Jeder Fahrzeugführer hat schon einmal Verfehlungen im Straßenverkehr begangen, in der Regel fahrlässig, gelegentlich auch vorsätzlich. Dabei herrscht immer die Hoffnung vor, es möge schon gut gehen. Umso kleinmütiger fügt man sich dann in sein Schicksal, wenn Polizei oder Ordnungsbehörden den Verkehrssünder erwischen und mit einer Sanktion belegen.