Nach der Neugestaltung des § 119 StPO sind angordnete Beschränkungen der Telekommunikation, des Besuchs- und Postverkehrs in der Untersuchungshaft nur noch in Ausnahmefällen anzuordnen. Dies wird in der Praxis von Gerichten und Staatsanwaltschaften noch immer nicht rechtmäßig gehandhabt, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin verdeutlicht.
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