Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich bekannt als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ ist nur dann strafbar, wenn der Täter den Unfallschaden bemerkt und sich dann entfernt, er also vorsätzlich gehandelt hat. In der Praxis wird dieser Vorsatz von den Amtsgerichten oftmals durch einen sehr laxen Rückschluss vom Schadensbild auf das „bemerken müssen“ begründet. Dies hat nun […]
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Kai Roßbacher on Der Diebstahl mit Waffen unter Beisichführen eines Taschenmessers
Deshalb ist es ja wichtig, das man bei den Bullen nichts (...)
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Bernd Kleine on Therapie statt Strafe, § 35 BtMG
...bitte nehmen Sie bei einer solch konkreten Frage Kontakt (...)